EuGH: Pflichtanagabe von „Herr“ oder „Frau“ verstößt gegen DSGVO

Am 9. Januar 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die verpflichtende Angabe der Anrede „Herr“ oder „Frau“ beim Online-Kauf von Fahrkarten gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt. Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Erhebung personenbezogener Daten in digitalen Formularen.

Justizia Figur vor einem Bücherregal

Hintergrund des Urteils

Der Fall wurde vom französischen Verband Mousse initiiert, der sich gegen sexuelle Diskriminierung einsetzt. Mousse beanstandete, dass die französische Eisenbahngesellschaft SNCF Connect Kund:innen beim Online-Kauf von Fahrscheinen verpflichtete, ihre Anrede als „Monsieur“ oder „Madame“ anzugeben. Nach Ansicht des Verbands verstößt diese Praxis gegen den Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, da die Angabe der Anrede für den Erwerb eines Fahrscheins nicht erforderlich sei.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH stellte fest, dass die Erhebung der Anrede nicht objektiv unerlässlich für die Erfüllung eines Schienenverkehrsvertrags ist. Das Gericht betonte, dass Unternehmen auch allgemeine und inklusive Höflichkeitsformeln verwenden können, die keine Rückschlüsse auf die Geschlechtsidentität der Kund:innen zulassen. Somit sei die verpflichtende Angabe der Anrede weder für die Vertragserfüllung erforderlich noch durch ein berechtigtes Interesse des Unternehmens gerechtfertigt.

Auswirkung auf die Praxis

Dieses Urteil hat erhebliche Konsequenzen für die Gestaltung von Online-Formularen und die Erhebung personenbezogener Daten. Unternehmen sollten ihre Formulare dahingehend überprüfen, ob die Angabe der Anrede zwingend erforderlich ist. Falls nicht, sollte dieses Feld entweder entfernt oder als freiwillige Angabe gekennzeichnet werden. Zudem ist sicherzustellen, dass die Erhebung solcher Daten transparent erfolgt und die betroffenen Personen über den Zweck der Datenerhebung informiert werden.

Die Hauptschlagwörter sollten daher möglichst in der Haupt-Überschrift (h1) und im Title-Tag der Seite vorkommen. Die nachfolgenden Keywords können dann in der Meta Description und in den darunterliegenden Überschriften (h2 – h6) vorkommen. Die Überschriften sind dabei hierarchisch, das heißt, h2 ist höherwertiger als h3. Dementsprechend sollten die Schlagwörter nach Möglichkeit auch so verteilt werden.

Fazit

Das EuGH-Urteil unterstreicht die Bedeutung des Grundsatzes der Datenminimierung in der DSGVO. Unternehmen sind angehalten, nur solche personenbezogenen Daten zu erheben, die für die jeweilige Dienstleistung oder Vertragsdurchführung unbedingt erforderlich sind. Die verpflichtende Abfrage der Anrede ohne zwingenden Grund stellt einen Verstoß gegen die DSGVO dar und sollte vermieden werden.

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